RS Vwgh 2005/1/27 2004/11/0212

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §71 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag durfte von der Behörde trotz Fehlens von Angaben über seine Rechtzeitigkeit nicht zurückgewiesen werden, weil dieser Inhaltsmangel des Wiedereinsetzungsantrags - schon mangels Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags - ohne Versäumung einer dafür vorgesehenen Frist behoben wurde (Hinweis E 17. Oktober 2002, 2002/20/0273).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110212.X02

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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