TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/23 G38/80

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Veröffentlicht am 23.10.1980
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art11 Abs2 idF BGBl 444/197
B-VG Art15 Abs9
AVG §64 Abs2
VfGG §82 Abs1
Vlbg JagdG §60 Abs5

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. 4/1981 am 22. Jänner 1981; s. Anlaßfall VfSlg. 8934/1980

Leitsatz

Vbg. Jagdgesetz; §60 Abs5 wegen Widerspruchs zu Art11 Abs2 B-VG verfassungswidrig

Spruch

§60 Abs5 des Jagdgesetzes, Vbg. LGBl. 5/1948, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Vbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim VfGH ist zu B193/76 das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Berufungsbescheid der Vbg. Landesregierung vom 2. April 1976 anhängig, zu dessen Inhalt und Vorgeschichte folgendes festzuhalten ist:

Das Bezirksgericht Bludenz erkannte den beschwerdeführenden Beteiligten mit Urteil vom 15. Oktober 1974 der Übertretung des Diebstahls als Mitschuldiger nach §§5, 460 StG schuldig und verhängte über ihn eine Arreststrafe. Der dagegen erhobenen Berufung des Beteiligten gab das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 30. Juli 1975 teilweise, und zwar dahin Folge, daß der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit vorläufig aufgeschoben wurde; im übrigen blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Aus Anlaß dieser strafgerichtlichen Verurteilung entzog die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Beteiligten unter Bezugnahme auf §60 Abs3 und 4 des (Vbg.) Jagdgesetzes, Vbg. LGBl. 5/1948 idF der Nov. LGBl. 9/1975, (im folgenden: JG) die Landesjagdkarte für die Dauer von vier Jahren und sprach gemäß Abs5 dieses Paragraphen gleichzeitig aus, daß dem Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allenfalls erhobene Berufung jegliche Jagdausübung verboten ist. Der Beteiligte ergriff Berufung, die sich sowohl gegen den Entzug der Jagdkarte als auch gegen den letzterwähnten Ausspruch richtete. Mit dem schon genannten Berufungsbescheid wies die Landesregierung dieses Rechtsmittel ab und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG aufgrund noch darzustellender Überlegungen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Abs5 im §60 JG ein, der folgendermaßen lautet:

"§60

(1) Die Jagdkarte muß von der Bezirksverwaltungsbehörde versagt werden:

1. Personen, welche die Voraussetzungen des §59a Abs1 nicht erfüllen,

2. Kindern und Jugendlichen (§20 Abs1 Jugendschutzgesetz),

3. Personen, die entmündigt oder trunksüchtig sind,

4. Personen, die wegen Verleitung eines Jagdaufsehers zur Verletzung seiner Dienstpflicht (§100 Abs. (2), Ziff. 1. schuldig befunden wurden,

5. Personen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schußwaffen, mit Munition oder anderen Explosivstoffen, oder wegen einer Übertretung des Diebstahles, der Diebstahlsteilnehmung, des Betruges, der Veruntreuung oder der Untreue schuldig erkannt wurden,

6. Personen, welche die Jagd beharrlich unwaidmännisch ausüben,

7. Jagdaufsehern, die ihre Dienstpflicht gröblich verletzen.

(2) Die Jagdkarte kann von der Bezirksverwaltungsbehörde versagt werden:

1. Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung des Jagdgesetzes schuldig erkannt wurden,

2. Personen, die wenigstens dreimal innerhalb fünf Jahren wegen fahrlässig begangener Übertretung des Jagdgesetzes schuldig erkannt wurden,

3. Personen, über deren Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde,

4. Personen, die wegen einer Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Gebarung mit Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen schuldig erkannt wurden.

(3) Wenn nach der Ausstellung der Jagdkarte in der Person des Inhabers einer der in Abs. (1) angeführten Versagungsgründe eintritt oder bekannt wird, muß, wenn einer der in Abs. (2) angeführten Gründe eintritt oder bekannt wird, kann die Jagdkarte ohne Rückstellung der für sie bezahlten Verwaltungsabgabe und Stempelgebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde entzogen werden.

(4) Die Versagung oder der Entzug der Jagdkarte sind auszusprechen:

1. in den Fällen des Abs1, Ziffer 1 - 3, für die Dauer der obwaltenden Umstände;

2. in Fällen des Abs1, Ziffer 4 - 7, für die Dauer von 3 - 10 Jahren;

3. in den Fällen des Abs2, Ziffer 1, 2 und 4, für die Dauer von 1 bis 3 Jahren;

4. in den Fällen des Abs2 Ziffer 3, für die Dauer von 2 bis 5 Jahren. In den Fällen gerichtlicher Verurteilung beginnt die Frist mit dem Tage zu laufen, an dem die Strafe verbüßt oder nachgesehen oder als verbüßt oder als erlassen gilt.

(5) Im Bescheid über den Entzug der Jagdkarte hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen, daß dem Betroffenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine allenfalls erhobene Berufung jegliche Jagdausübung verboten ist."

3. Die Vbg. Landesregierung sah von einer Äußerung ab.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Die Vbg. Landesregierung stellte in ihrer im Anlaßverfahren erstatteten Gegenschrift die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gegen den am 6. April 1976 zugestellten Berufungsbescheid im Hinblick darauf in Frage, daß das von der Kanzlei des VfGH auf den Beschwerdeausfertigungen vermerkte Datum der Postaufgabe von 19. auf 18. Mai 1976 richtiggestellt worden war. Hiezu ist jedoch festzuhalten, daß diese Richtigstellung aufgrund der Erhebung des richtigen Postaufgabedatums beim betreffenden Postamt vorgenommen worden war. Die Beschwerde wurde unter Wahrung der in §82 Abs1 VerfGG festgelegten sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist, da im Beschwerdeverfahren auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

b) Der VfGH hätte sohin im anhängigen Beschwerdeverfahren eine Sachentscheidung zu treffen und hiebei §60 Abs5 des Jagdgesetzes anzuwenden. Auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen im eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren liegen vor.

2. a) Im Einleitungsbeschluß ging der VfGH von der Vorschrift des §64 Abs2 AVG aus, die in ihrem ersten Satz bestimmt, daß die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Er nahm vorläufig an, daß die im Abs5 des §60 JG getroffene Regelung von der eben wiedergegebenen Vorschrift abweicht und insofern in deren normativen Bereich eingreift; dies unter der Voraussetzung, daß ein Ausspruch gemäß §60 Abs5 JG einen solchen nach §64 Abs2 AVG von vornherein ausschließe. Die Annahme könnte (insbesondere) damit begründet werden, daß §64 Abs2 AVG in Ansehung eines Bescheides mit verschiedenen Rechtswirkungen auch bloß partiell angewendet werden könne und ihm durch §60 Abs5 JG insoweit ein Teil seines Anwendungsbereiches genommen werde. Gehe man hingegen von der gegenteiligen Auffassung aus, daß §64 Abs2 AVG nicht differenziert handhabbar sei, so läge eine umfangsmäßige Einschränkung der Wirkungen dieser Vorschrift vor.

b) Der VfGH muß zunächst festhalten, daß die Frage, ob ein Ausspruch nach §60 Abs5 JG einen solchen nach §64 Abs2 AVG ausschließt, hier ohne Belang ist. Selbst wenn man sie nämlich verneint, bleibt zu beachten, daß bei alleiniger Handhabung des §60 Abs5 JG einer erhobenen Berufung zwar bloß in einem Teilbereich, aber doch in grundsätzlich gleicher Weise eine sonst eintretende Wirkung genommen wird wie im Falle eines Ausspruchs nach §64 Abs2 AVG. Diese Überlegung zeigt, daß es ferner belanglos ist, ob §64 Abs2 AVG in Ansehung eines Bescheides mit verschiedenen Rechtswirkungen auch bloß partiell gehandhabt werden kann oder ob diese Bestimmung nicht differenziert anwendbar ist; §60 Abs5 JG greift jedenfalls in den normativen Bereich des §64 Abs2 AVG ein.

3. a) Im Prüfungsbeschluß nahm der VfGH weiters vorläufig an, daß der Landesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Abs5 im §60 JG im Hinblick auf die damals geltende Fassung des Art11 Abs2 B-VG keinesfalls die Befugnis hatte, eine Regelung zu treffen, die inhaltlich in den vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommenen Bereich der Bedarfsgesetzgebung fiel. Dies führe zur weiteren Frage, ob grundsätzlich infolge der Neufassung des Art11 Abs2 B-VG durch die B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, demzufolge nunmehr (auch) der Landesgesetzgeber eine abweichende Regelung treffen darf, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist, eine Sanierung des §60 Abs5 JG habe eintreten können (etwa in der Art, wie sie der VfGH in Ansehung der den Ländern bis zur Änderung des Art10 Abs1 Z6 B-VG durch das BVG BGBl. 27/1969 fehlenden Zuständigkeit auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs für Ausländer angenommen habe - s. VfSlg. 6259/1970).

b) Der VfGH vermeint, daß beide Annahmen zutreffen.

Daß dem Landesgesetzgeber - im Gegensatz zum Bundesgesetzgeber - nach der Verfassungsrechtslage vor der B-VG-Nov. 1974 die Befugnis fehlte, eine Regelung zu treffen, die inhaltlich in den vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommenen Bereich der Bedarfsgesetzgebung fiel, bedarf aufgrund der bisherigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung (s. etwa VfSlg. 3061/1956 oder 6842/1972).

Das Fehlen von Übergangsvorschriften zum neugefaßten Art11 Abs2 in der B-VG-Nov. 1974 läßt die Absicht des Verfassungsgesetzgebers erschließen, in den von ihm vorgefundenen einfachgesetzlichen Rechtsbestand bloß im geringstmöglichen Ausmaß einzugreifen. Der Verfassungsgesetzgeber ging jedenfalls von der Auffassung aus, daß einerseits gemäß der früheren Verfassungsrechtslage rechtens erlassene, nach der Novellierung aber nicht mehr zulässige Vorschriften des Bundesgesetzgebers nicht berührt werden, anderseits aber bei der früheren Verfassungsrechtslage verwehrte, nach der nunmehrigen jedoch zulässige Regelungen des Landesgesetzgebers saniert sein sollen. Dem Verfassungsgesetzgeber ist es nämlich ebensowenig zusinnbar, inhaltlich der Neufassung des Art11 Abs2 B-VG nicht entsprechende bundesgesetzliche Vorschriften pauschal der Derogation zuzuführen oder sie mit Verfassungswidrigkeit zu belasten, also Rechtsunsicherheit in einem weiten Bereich zu schaffen, wie einen gleichartigen Effekt bei nicht gemäß der früheren Verfassungsrechtslage erlassenen, nunmehr jedoch zulässigen landesgesetzlichen Vorschriften im Ergebnis deshalb herbeizuführen, weil sie vom nunmehr regelungsbefugten Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich saniert wurden.

4. a) Im Einleitungsbeschluß warf der VfGH schließlich die Frage auf, ob im Falle der grundsätzlichen Sanierung eine solche konkret, nämlich im Hinblick auf das in Art11 Abs2 B-VG enthaltene Kriterium ("wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind") eingetreten ist. Hiebei werde zu untersuchen sein, ob - wie die Regierungsvorlage zur nachmaligen B-VG-Nov. 1974 meine (182 BlgNR XIII GP, S 16) - zur Auslegung des Wortes "erforderlich" auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH zu Art15 Abs9 B-VG zurückgegriffen werden könne, gemäß der (iS des Art15 Abs9 B-VG) erforderliche Bestimmungen nur dann vorliegen, wenn sie für die Regelung unerläßlich sind (s. dazu zB VfSlg. 6343/1970). Verstünde man Art11 Abs2 B-VG in diesem Sinne, so wäre das Gegebensein des hier umschriebenen Kriteriums wohl schon im Hinblick auf den sehr weiten Anwendungsbereich des Abs5 im §60 JG zu verneinen, der sich sogar auf die (anscheinend in das freie Ermessen der Behörde gestellten) Fälle des Abs2 Z1 bis 4 dieses Paragraphen erstrecke.

b) Der VfGH hält auch an diesen zuletzt geäußerten Annahmen fest.

Aus den Materialien ergibt sich, daß die sprachlich in ihrer Deutlichkeit kaum mehr überbietbare Parallelität zwischen Art11 Abs2 und Art15 Abs9 B-VG gerade zu dem Zweck herbeigeführt wurde, um aus der Rechtsprechung des VfGH zu Art15 Abs9 B-VG auch für den neugefaßten Art11 Abs2 B-VG ein handhabbares Kriterium zu gewinnen.

Daß §60 Abs5 JG eine für den Zuständigkeitsbereich des Landesgesetzgebers unerläßliche Regelung beinhaltet, trifft keineswegs zu. Denn Abs5 im §60 leg. cit. umfaßt im Hinblick auf Abs2 Z1 bis 4 und Abs3 dieses Paragraphen in der Tat Fälle, in denen der Entzug der Jagdkarte in Handhabung des der Behörde eingeräumten freien Ermessens erfolgt (s. die in Abs3 enthaltene Gegenüberstellung der Entzugsgründe gemäß Abs1 mit denen gemäß Abs2). Hält der Gesetzgeber jedoch eine Maßnahme nicht für so dringend geboten, daß er sie der Behörde zwingend zur Pflicht macht, so geht es nicht an, dennoch die im §60 Abs5 JG liegende Vorwegnahme ihrer wesentlichsten Wirkung als unerläßlich zu werten.

Bei diesem Ergebnis kann es auf sich beruhen, wie die geprüfte Gesetzesbestimmung in Ansehung jenes Anwendungsbereiches verfassungsrechtlich zu beurteilen wäre, der ihr in Ansehung der in §60 Abs3 JG festgelegten Entzugsgründe nach Abs1 dieses Paragraphen zukommt.

5. §60 Abs5 des Jagdgesetzes war sohin als verfassungswidrig aufzuheben.

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Kompetenz Bund - Länder, Sanierung, Auslegung Verfassungs-, Bedarfskompetenz, Jagdrecht, Jagdkarte, Ermessen, Verwaltungsverfahren Wirkung aufschiebende, Wirkung aufschiebende Berufung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G38.1980

Dokumentnummer

JFT_10198977_80G00038_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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