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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 13 Abs. 1 AVG, S. 272, angeführte Rechtsprechung sowie Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 1 zu § 85 BAO).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160101.X02Im RIS seit
22.02.2005