RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0101

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
BAO §85 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 13 Abs. 1 AVG, S. 272, angeführte Rechtsprechung sowie Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 1 zu § 85 BAO).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160101.X02

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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