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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren sind auch die in den Anmerkungen zur TP 9 GGG enthaltenen Ermäßigungs- und Befreiungsbestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht in Kraft gestandenen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160112.X01Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013