RS Vwgh 2005/1/27 2003/11/0040

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7 lita;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der "ohne Mitführung einer gültigen Lenkberechtigung" beim Lenken eines (Kraft-)Fahrzeuges betreten wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst ca. 10 1/2 Monate nach dem Vorfall wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Es ist zu berücksichtigen, dass dem Bf die Lenkberechtigung zwar noch nicht rechtswirksam erteilt worden war, das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung aber bereits in einem solchen Stadium war, dass er den Führerschein nur mehr hätte übernehmen müssen und dieser bereits bei der erteilenden Behörde zur Abholung, somit zur Erteilung bereitgelegen ist. Im Rahmen der Wertung hat die Behörde dies gänzlich unberücksichtigt gelassen und verkannt, dass die Verwerflichkeit des Verhaltens nicht als derart hoch angesehen werden kann, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung im Allgemeinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110040.X01

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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