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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0244 E 14. März 2000 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: Ein solches Gerät ist nur dann in zu geringer Entfernung zum Messobjekt, wenn es sich im Zeitpunkt der Messung näher als 9 m befindet.)Stammrechtssatz
Mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern der Bauart LTI 20.20 TS/KM ist die ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit von Motorrädern auch aus größerer Entfernung möglich (hier:
Laser-Verkehrsgeschwindkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E unterscheiden sich nur in geringen - für den Beschwerdefall unbeachtlichen - Einzelheiten von solchen der Bauart LTI 20.20 TS/KM).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110169.X02Im RIS seit
08.03.2005