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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §20;Rechtssatz
§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu § 20 GGG; vgl. auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu § 70 ZPO). Hat das Gericht weder über den Kostenersatzanspruch der gebührenbefreiten Partei noch über die Verpflichtung des gebührenpflichtigen Gegners zum Ersatz der in § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO genannten Beträge nach § 70 zweiter Satz ZPO abgesprochen und hat dieser auch in einem Vergleich Kosten nicht übernommen, dann findet § 20 GGG keine Anwendung (Tschugguel-Pötscher, aaO, FN 7 zu § 20 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160207.X01Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013