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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0120 E 30. September 2002 RS 3 (Hier: Selbst wenn der Bf die ihm zur Last gelegte Körperverletzung begangen haben sollte, wäre auf Grund der aus den Verwaltungsakten erkennbaren Begleitumstände - Tätlichkeiten im Rahmen einer Mietechtsstreitigkeit - davon auszugehen, dass das Verhalten des Bf keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufwiese, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.)Stammrechtssatz
Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt hingegen nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl. in diesem Sinne das zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0078). Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Beschwerdeführers als öffentliche Anstandsverletzung oder ungebührliche Lärmerregung im Sinne des Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, zu qualifizieren sein, es weist keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110217.X02Im RIS seit
01.03.2005