RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §13;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160140.X03

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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