RS Vwgh 2005/1/27 2002/11/0033

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAG Wr 1987 §4 Abs6;
KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §6 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die mitbeteiligte Partei kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung hat, da die Auflassung der Krankenanstalt durch die mitbeteiligte Partei nicht als temporäre Auflassung, sondern als endgültige zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl die Betriebsbewilligung als auch die im Hinblick auf von der Behörde bejahten Bedarf erteilte Errichtungsbewilligung gegenstandslos geworden sind. Eine Wiederaufnahme des Betriebs der Krankenanstalt an der genannten Adresse wäre, ohne eine neuerliche Bewilligung nach § 4 Wr KAG 1987 nicht möglich. Im Verfahren für die Erteilung einer solchen Bewilligung käme der Bf in dem durch § 4 Abs. 6 Wr KAG 1987 umschriebenen Umfang erneut Parteistellung und eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002110033.X01

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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