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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
KAG Wr 1987 §4 Abs6;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die mitbeteiligte Partei kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung hat, da die Auflassung der Krankenanstalt durch die mitbeteiligte Partei nicht als temporäre Auflassung, sondern als endgültige zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl die Betriebsbewilligung als auch die im Hinblick auf von der Behörde bejahten Bedarf erteilte Errichtungsbewilligung gegenstandslos geworden sind. Eine Wiederaufnahme des Betriebs der Krankenanstalt an der genannten Adresse wäre, ohne eine neuerliche Bewilligung nach § 4 Wr KAG 1987 nicht möglich. Im Verfahren für die Erteilung einer solchen Bewilligung käme der Bf in dem durch § 4 Abs. 6 Wr KAG 1987 umschriebenen Umfang erneut Parteistellung und eine Beschwerdemöglichkeit an den VwGH zu.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002110033.X01Im RIS seit
26.04.2005