RS Vwgh 2005/1/27 2004/11/0212

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0392 E 19. März 1996 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß der Bf trotz Kenntnis von der Anhängigkeit eines ihn betreffenden Verfahrens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen seine Wohnung nicht aufgesucht hat, stellt überhaupt kein Verschulden dar. Organisatorische Maßnahmen, daß die Ehefrau die Hinterlegungsanzeige nicht an sich nehmen kann, braucht niemand zu treffen. Derartiges ist weder sinnvoll noch zumutbar. Dies ergibt sich aus § 17 Abs 2 zweiter Satz ZustG. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110212.X04

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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