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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 289 BAO) darf die Berufungsentscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden ist, führt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu gelten, weil mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den berichtigenden Bescheid ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt wird. Dies ist mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 2 zu § 6 GEG, ref. hg. Judikatur).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160140.X01Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016