RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0140

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
GEG §6;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 289 BAO) darf die Berufungsentscheidung in einem Abgabenverfahren eine Partei nicht erstmals in die Schuldnerposition verweisen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden ist, führt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde. Gleiches hat auch für das Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren zu gelten, weil mit der erstmals erfolgten Heranziehung einer Person zur Zahlung der Gerichtsgebühren durch den berichtigenden Bescheid ohne vorangegangene Vorschreibung mittels Zahlungsauftrages auch hier der Instanzenzug rechtswidrig verkürzt wird. Dies ist mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 2 zu § 6 GEG, ref. hg. Judikatur).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160140.X01

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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