RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist nach den Bestimmungen des GGG dabei, "auf Grund welcher Umstände bedingt" die Eintragung in das Grundbuch erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160112.X02

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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