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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist nach den Bestimmungen des GGG dabei, "auf Grund welcher Umstände bedingt" die Eintragung in das Grundbuch erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160112.X02Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013