RS Vwgh 2005/1/28 2003/01/0547

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0548

Rechtssatz

Die Überlegungen der Behörde zu dem im Amtsblatt Nr. 9/01 der Bundesrepublik Jugoslawien kundgemachten Amnestiegesetz machen eine Beschäftigung mit den Verfolgungsbehauptungen (Hausdurchsuchung nach Abreise der Beschwerdeführer, kein Wechsel der in der Polizeiorganisation tätigen Personen) nicht entbehrlich. So erlauben die vom unabhängigen Bundesasylsenat zum besagten Amnestiegesetz getroffenen Feststellungen keine eindeutige Beurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer (unter Zugrundelegung seiner Behauptungen) der Amnestie unterliege. So werden vom unabhängigen Bundesasylsenat als vom besagten Amnestiegesetz erfasste Straftaten solche aufgezählt, die mit einer MILITÄRISCHEN Dienstleistung (arg.: Wehrdienst) in Zusammenhang stehen, es ist jedoch nicht klargestellt, ob die Entziehung vom Reservedienst der POLIZEI auch unter diese Straftaten fallen würde (Hinweis: E 21.9.2004, Zl. 2003/01/0225).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010547.X02

Im RIS seit

11.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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