Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0548Rechtssatz
Die Überlegungen der Behörde zu dem im Amtsblatt Nr. 9/01 der Bundesrepublik Jugoslawien kundgemachten Amnestiegesetz machen eine Beschäftigung mit den Verfolgungsbehauptungen (Hausdurchsuchung nach Abreise der Beschwerdeführer, kein Wechsel der in der Polizeiorganisation tätigen Personen) nicht entbehrlich. So erlauben die vom unabhängigen Bundesasylsenat zum besagten Amnestiegesetz getroffenen Feststellungen keine eindeutige Beurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer (unter Zugrundelegung seiner Behauptungen) der Amnestie unterliege. So werden vom unabhängigen Bundesasylsenat als vom besagten Amnestiegesetz erfasste Straftaten solche aufgezählt, die mit einer MILITÄRISCHEN Dienstleistung (arg.: Wehrdienst) in Zusammenhang stehen, es ist jedoch nicht klargestellt, ob die Entziehung vom Reservedienst der POLIZEI auch unter diese Straftaten fallen würde (Hinweis: E 21.9.2004, Zl. 2003/01/0225).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010547.X02Im RIS seit
11.03.2005