RS Vwgh 2005/1/28 2004/01/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StGB §94 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0375 E 5. November 2003 RS 3 Hier: betreffend im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt eineinhalb Jahre zurückliegende Straftaten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB.

Stammrechtssatz

Wie im E 24.6.2003, Zl. 2001/01/0236, näher dargelegt wird, ist im Falle von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 erst im Falle eines entsprechend langen Wohlverhaltens des Einbürgerungswerbers gerechtfertigt. (Hier betreffend im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt sechs Jahre bzw. drei Jahre zurückliegende Straftaten - vor sechs Jahren Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs. 1 StGB), wobei der Beschwerdeführer einen ihn kontrollierenden und seine Identität feststellenden Gendarmeriebeamten mit den Händen am Oberkörper erfasste, zur Seite stieß und zu Sturz brachte; vor drei Jahren gegenüber seiner damaligen Ehegattin und einer weiteren Person begangene gefährliche Drohung und gegenüber seiner damaligen Ehegattin durch Schleudern in eine Ecke und Versetzen von Fußtritten begangene vorsätzliche leichte Körperverletzung (§ 107 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010171.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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