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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Aus den im E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0509, zu § 6 Z 3 AsylG 1997 (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangenen Erkenntnis angestellten Überlegungen, die auch außerhalb der Erwägungen zum "Offensichtlichkeitskalkül" tragen und auf die daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hätte sich das Bundesasylamt vielmehr in einem solchen Fall bei Beschäftigung mit der Fluchtgeschichte des Asylwerbers auch allgemein mit dem in Nigeria gepflogenen Schreinswesen (die Anbetung eines "Schreins" oder die Nachfolge zum Priester eines "Schreins" werden etwa im ACCORD Länderbericht für Nigeria vom August 2004 auf Seiten 67 und 68 erwähnt) auseinander setzen und die dabei gewonnenen Ergebnisse in die Bewertung miteinbeziehen müssen (zu vergleichbaren Ermittlungspflichten der Asylbehörden siehe etwa das E VfGH 2.10.2001, B 2136/00). Dabei wäre insbesondere zu beachten gewesen, dass es nicht auf die persönlichen Überzeugungen des Asylwerbers hinsichtlich der Ursachen von Beeinträchtigungen von Leib und Leben ankommt, sondern darauf, ob über derartige Beeinträchtigungen für den Fall der Verweigerung der Priesternachfolge tatsächlich berichtet wird (zu Gift als möglichem naturwissenschaftlichen Hintergrund im ähnlichen Zusammenhang vgl. etwa den schon zitierten Länderbericht, Seite 60). Ohne entsprechende Erhebungen durfte das Bundesasylamt demnach nicht ohne Weiteres mit dem bloßen Verweis auf Aberglauben bzw. mangelnde Nachvollziehbarkeit der Behauptungen des Asylwerbers - unter gleichzeitiger Annahme subjektiver Aussageehrlichkeit - das Auslangen finden.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010494.X01Im RIS seit
03.03.2005