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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgEO §53;Rechtssatz
Einer Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Forderungen - zB eine nicht in Exekution gezogene Rentenforderung - gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist allerdings Bedacht zu nehmen (Hinweis OGH B 21. August 2003, 3 Ob 3/03 t). Die Pfändbarkeit einer Forderung ist Bestandteil ihrer materiellen Substanz (Hinweis Heller/Berger/Stix, Die Lohnpfändung4, 13; Zechner, Forderungsexekution, vor § 290, Rz 3). [Hier: Nach Schweizer Recht können die Rentenbezüge aufgrund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung - anders als nach österreichischem Recht nach § 291 Abs. 1 Z 2 EO der Pfändung entzogene Forderungen - zur Bestimmung des pfändungsfreien Existenzminimums berücksichtigt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die Schweizer Invalidenrente des Beschwerdeführers (des Abgabepflichtigen) in die Zusammenrechnung zur Bestimmung des Existenzminimums nach § 292 EO einbezogen hat, weil sie im Ergebnis den beschränkt pfändbaren Forderungen iSd § 292 Abs. 2 EO für die Zusammenrechnung gleichzuhalten sind (Hinweis Resch, Berücksichtigung der Unpfändbarkeit einer Liechtensteinischen Rente im österreichischen Exekutionsverfahren, Liechtensteinische Juristen-Zeitung - LJZ-1/04, S. 4)].
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150123.X02Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013