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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §53;Rechtssatz
Soweit gemäß § 292 Abs. 2 EO die Zusammenrechnung beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Verpflichteten gegenüber verschiedenen Drittschuldnern stattfinden kann, ist für diese Entscheidung im Bereich der AbgEO die Abgabenbehörde selbst und nicht das Gericht zuständig (Hinweis Feil4, EO, Rz 3 zu § 292, sowie OGH B 6. Mai 1998, 3 Ob 123/98d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150123.X01Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013