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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirkung äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises auf der als Bescheid intendierten Erledigung nicht eingetreten. Die Beschwerde war somit, weil der angefochtenen Erledigung keine Bescheidwirkung zukommt, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 98/14/0223, sowie die hg. Beschlüsse vom 20. November 1996, 95/15/0169, vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0114, und vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0028).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001150092.X01Im RIS seit
26.04.2005