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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass in vor den Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Gebäudes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für die nunmehr zu beurteilenden Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (Hinweis E 29. September 2004, 2001/13/0135; E 25. April 2001, 99/13/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150074.X04Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012