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25/01 StrafprozessNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dem Standpunkt, es habe sich gegenständlich nicht nur um eine freiwillige Nachschau in der Wohnung der Beschwerdeführer gehandelt, kann am Boden der unstrittigen Feststellungen über das Auftreten der Gendarmeriebeamten an Ort und Stelle nicht entgegengetreten werden (zu einem vergleichbaren Fall siehe VfSlg. 8248/1978). Die im Hinblick darauf entscheidungswesentliche Feststellung, der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch habe seine Zustimmung zur Durchführung einer Hausdurchsuchung erteilt, die im Ergebnis in der Beschwerde bestritten wird, wäre allerdings zu begründen gewesen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010250.X01Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008