RS Vwgh 2005/1/28 2004/01/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §4;
StPO 1975 §140;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dem Standpunkt, es habe sich gegenständlich nicht nur um eine freiwillige Nachschau in der Wohnung der Beschwerdeführer gehandelt, kann am Boden der unstrittigen Feststellungen über das Auftreten der Gendarmeriebeamten an Ort und Stelle nicht entgegengetreten werden (zu einem vergleichbaren Fall siehe VfSlg. 8248/1978). Die im Hinblick darauf entscheidungswesentliche Feststellung, der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch habe seine Zustimmung zur Durchführung einer Hausdurchsuchung erteilt, die im Ergebnis in der Beschwerde bestritten wird, wäre allerdings zu begründen gewesen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010250.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten