RS Vwgh 2005/1/28 2002/01/0464

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0600 E 24. Februar 2004 RS 1 Hier mit dem Zusatz: In diesem Zusammenhang hätte die Behörde auch darauf eingehen müssen, dass Taten grundsätzlich dann weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen, und dass der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist (Hinweis: E 21.1.2004, Zl. 2002/01/0296).

Stammrechtssatz

Die Behörde kann die Begehung strafbarer Handlungen (strafgerichtliche Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen) im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 11 StbG 1985 berücksichtigen und als Grund für die Ablehnung des Antrages heranziehen (Hinweis: E 7.10.2003, Zl. 2002/01/0168; 21.1.2004, Zl. 2002/01/0296 mwN). Die Ermessensübung hätte es aber erfordert, die den Verwaltungsstrafen zu Grunde liegenden Taten (maßgebliche Tathandlungen, nähere Umstände und Zeitpunkte der jeweiligen Tatbegehung) zu ermitteln und danach festzustellen (Hinweis: E 7.10.2003, Zl. 2002/01/0168).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010464.X01

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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