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10/10 GrundrechteNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Erhebungen im Vorfeld der Hausdurchsuchung über die Zweckwidmung der Räumlichkeiten im Haus W. Nr. 20, waren nicht geboten. Insbesondere musste es angesichts der im gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl enthaltenen Anordnung, von der vorausgehenden Vernehmung des Verdächtigen gemäß § 140 Abs. 2 StPO 1975 abzusehen, untunlich erscheinen, diesbezüglich schon im Vorhinein mit der Beschwerdeführerin, der Mutter des Verdächtigen, Kontakt aufzunehmen. Sollten sich allerdings im Zuge der Hausdurchsuchung selbst Zweifel an der Zuordnung einzelner Räumlichkeiten zur "Wohnung" des R. P. in W. Nr. 20 ergeben haben -
was infolge der unterbliebenen bildlichen oder verbalen Darstellung der Verhältnisse vor Ort nicht abschließend beurteilt werden kann -, so wären entsprechende Erhebungen zur Abklärung geboten gewesen. Nur in dem Maß, in dem solche Erhebungen keine sichere Aufklärung erlaubten, wäre eine Ausdehnung der Hausdurchsuchung auf unklare Bereiche als von der gerichtlichen Anordnung als gedeckt anzusehen gewesen (Hinweis: E 23.9.1998, Zl. 97/01/1086 und 1088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010128.X02Im RIS seit
03.03.2005