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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hatte sich in Bezug auf die Fesselung nicht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beschwerdeführer "in ihrem durch Art. 3 MRK gewährleisteten Recht verletzt" worden seien. War die Festnahme und Verbringung der Beschwerdeführer auf das Wachzimmer, wie von der belangten Behörde angenommen, rechtswidrig, so war demnach auch die Fesselung, soweit sie nur mehr diesem Zweck diente, schon deshalb für rechtswidrig zu erklären (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010026.X01Im RIS seit
03.03.2005