RS Vwgh 2005/1/28 2003/01/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
MRK Art3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte sich in Bezug auf die Fesselung nicht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beschwerdeführer "in ihrem durch Art. 3 MRK gewährleisteten Recht verletzt" worden seien. War die Festnahme und Verbringung der Beschwerdeführer auf das Wachzimmer, wie von der belangten Behörde angenommen, rechtswidrig, so war demnach auch die Fesselung, soweit sie nur mehr diesem Zweck diente, schon deshalb für rechtswidrig zu erklären (Hinweis E 22.10.2002, 2001/01/0388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010026.X01

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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