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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Gesetzgeber von Verfassung wegen Schranken gesetzt, wenn er eine Regelung trifft, die am Steuerschuldverhältnis formal unbeteiligte Dritte zur Mitwirkung bei der Einhebung der Abgaben des eigentlichen Steuerschuldners verpflichtet. Im Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141 - 150/99, ÖStZB 2000/364, hat der Verfassungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass auch eine zwischen Steuerschuldner und Drittem bestehende Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art es nicht von vornherein rechtfertigt, unabhängig von ihrer Qualität und ihrem Umfang, Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität aufzuerlegen. Sachlich erscheint nur eine Regelung, die die Mitwirkungspflichten des Dritten ins Verhältnis setzt zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner bestehenden Beziehungen. Eine Regelung, die dem Dritten erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten auferlegt, könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen gelangt der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, dass, wenn nicht bereits der Haftungstatbestand darauf abstellt, ob der potenziell Haftungspflichtige Kenntnis vom Eintritt der haftungsrelevanten Umstände gehabt hat oder hätte haben müssen, diese Überlegungen im Rahmen der Ermessensübung Berücksichtigung finden. Auch im gegenständlichen Fall wäre daher im Rahmen der Ermessensübung nicht bloß auf das Risiko des Haftenden zu verweisen, sondern zu berücksichtigen gewesen, ob bzw auf welche Weise sich die zur Haftung Herangezogene (rechtzeitig) Kenntnis davon hätte verschaffen können, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150157.X04Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013