TE Vfgh Erkenntnis 1980/10/25 B413/78, B95/80

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Veröffentlicht am 25.10.1980
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 8947/1980

Leitsatz

Durchführungsverordnung zum Wr. Getränkesteuergesetz, Rechtsverletzung wegen Anwendung des gesetzwidrigen ArtII Abs1

Spruch

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien ein Hotel. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 21. Juni 1978 (zugestellt am 7. Juli 1978) wurde ihr für die Zeit vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1975 außer den für diese Zeit bereits einbekannten Steuerbeträgen Getränkesteuer in Höhe von S 13.800,- vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage für die Getränkesteuer bei verschiedenen Getränken den Betrag von S 5,-

herangezogen habe, obwohl der Preis dieser Getränke laut Losungsaufzeichnungen und Getränkekarte pro Tasse S 10,70 brutto (S 7,62 exklusive) betragen habe. Die in Frage stehenden Getränke seien sowohl als Bestandteil des Frühstückes als auch gesondert abgegeben worden. Sei in einem Preis aber ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt, wie zB beim Gedeck in gastgewerblichen Betrieben oder beim Frühstück in Hotels, so sei als Preis für das steuerpflichtige Getränk der Betrag anzunehmen, der in dem betreffenden Betriebe für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben werde, oder falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfinde, der Preis der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich sei. Da die Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Getränkesteuer nicht vom Kleinhandelspreis iS des §1 des WrGetrStG, nämlich dem Entgelt ausgegangen sei, das dem Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer, der Umsatzsteuer, der Abgabe von alkoholischen Getränken und des Bedienungsgeldes in Rechnung gestellt werde, sei die Selbstbemessung unrichtig.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (B413/78) erachtet sich die Beschwerdeführerin wegen Anwendung der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, zur Durchführung des Getränkesteuergesetzes für Wien, in ihren Rechten verletzt. ArtII Abs1 dieser Verordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden und daher wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG gesetzwidrig.

2. Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 3. März 1980 wurde der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. Juli 1975 bis 31. Dezember 1975 zusätzlich Getränkesteuer im Betrag von S 4.873,-

vorgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin zur Basis ihrer Berechnung den Betrag von S 5,- genommen habe, obwohl pro Tasse S 11,50 und S 11,80 brutto (S 8,19 und S 8,41 exklusive) in Rechnung gestellt worden seien. Die Begründung des Bescheides entspricht der Begründung des Bescheides aus 1978. Auch dagegen ist (mit gleichem Inhalt) Beschwerde erhoben (B95/80).

II. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren hat der VfGH von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des ArtII Abs1 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 24. Feber 1948, LGBl. 12, geprüft und mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1980, V27, 28/80, die in Prüfung gezogene Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Nachverrechnung der Getränkesteuer hat sich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt. Läßt man diese Bestimmung außer Betracht, so hat die Vorschreibung zumindest in anderer Höhe zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin ist also durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide sind daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B413.1978

Dokumentnummer

JFT_10198975_78B00413_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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