Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der unabhängige Verwaltungssenat nicht über die explizit behauptete Verletzung von § 4 SPG RichtlinienV 1993 abgesprochen habe. Das kann indes nicht die Rechtswidrigkeit eines Spruchpunktes des bekämpften Bescheides zur Folge haben, zumal eine Verletzung des § 4 SPG RichtlinienV 1993 in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur für den Fall geltend gemacht worden ist, "dass sich die Hausdurchsuchung nicht als rechtswidriger Akt einer behördlichen Befehls- und Zwangsgewaltausübung erweisen sollte". Damit konnte nach den Umständen (die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hatte sich darauf berufen, es habe lediglich eine freiwillige Nachschau stattgefunden) nur gemeint sein, dass der unabhängige Verwaltungssenat bloß bei Annahme von Freiwilligkeit eine Feststellung in Richtung § 4 SPG RichtlinienV 1993 zu treffen habe. Von einer freiwilligen Nachschau ist der unabhängige Verwaltungssenat allerdings ohnehin nicht ausgegangen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010250.X03Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008