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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0548Rechtssatz
Insoweit der unabhängige Bundesasylsenat als Hilfsbegründung eine relevante Lageänderung (im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention) ins Treffen führt, hat er sich nicht mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, trotz des Regierungswechsels hätte sich in der "Polizeispitze" (sohin: der Polizeiorganisation) keine Änderung ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Stand: Ende September 2002, in dem es auf Seite 7 u.a. heißt, es sei "angesichts der erst vor kurzem erfolgten Wende nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt weiterhin Menschenrechte verletzt werden (v.a. im Polizeigewahrsam und Strafvollzug das Recht auf Unversehrtheit der Person)"). Die behaupteten Umstände (Hausdurchsuchung nach Abreise der Beschwerdeführer, kein Wechsel der in der Polizeiorganisation tätigen Personen) sind für die Beurteilung des Asylantrags des Erstbeschwerdeführers grundsätzlich von Bedeutung.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010547.X01Im RIS seit
11.03.2005