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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Gesagten lässt sich die behördliche Ansicht, die gegenständliche Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien zur Gänze durch den gerichtlichen Befehl gedeckt gewesen, an Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht überprüfen. Der Bescheid kann daher keinen Bestand haben, woran auch (bezüglich der Beschlagnahme) der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, konkret anzugeben, welche in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände sichergestellt worden seien, nichts zu ändern vermag: Einerseits waren die in Beschwerde gezogenen Objekte durch ihre örtliche Zuordnung zu den (behaupteten) Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ohnehin ausreichend individualisiert, andererseits hätte auch eine tatsächlich vorliegende Mangelhaftigkeit nicht zur sofortigen Zurückweisung der zugrunde liegenden Beschwerde ermächtigt (vgl. zur Pflicht der unabhängigen Verwaltungssenate, von ihnen als mangelhaft erkannte Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 leg. cit. zu unterziehen, etwa das E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0331).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010128.X03Im RIS seit
03.03.2005