RS Vwgh 2005/1/28 2003/01/0128

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;

Rechtssatz

Nach dem Gesagten lässt sich die behördliche Ansicht, die gegenständliche Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien zur Gänze durch den gerichtlichen Befehl gedeckt gewesen, an Hand der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht überprüfen. Der Bescheid kann daher keinen Bestand haben, woran auch (bezüglich der Beschlagnahme) der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, konkret anzugeben, welche in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände sichergestellt worden seien, nichts zu ändern vermag: Einerseits waren die in Beschwerde gezogenen Objekte durch ihre örtliche Zuordnung zu den (behaupteten) Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ohnehin ausreichend individualisiert, andererseits hätte auch eine tatsächlich vorliegende Mangelhaftigkeit nicht zur sofortigen Zurückweisung der zugrunde liegenden Beschwerde ermächtigt (vgl. zur Pflicht der unabhängigen Verwaltungssenate, von ihnen als mangelhaft erkannte Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 leg. cit. zu unterziehen, etwa das E 9.7.2002, Zl. 2000/01/0331).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010128.X03

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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