Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Dem Bundesasylamt ist (u.a.) anzulasten, dass es keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend tätigte, ob Vorfälle in der vom Asylwerber geschilderten Art - bezogen auf die von ihm behauptete Herkunftsregion und den vorgebrachten politischen Hintergrund - in Berichten über die Verhältnisse im Sudan Niederschlag finden (Hinweis: E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0023). Angesichts dieses Versäumnisses entbehrt die im erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte These, es sei unglaubwürdig, dass der Asylwerber "als völlig unbedeutende und unbekannte Person" für ein Jahr angehalten worden sei, einer nachvollziehbaren Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010476.X01Im RIS seit
03.03.2005