RS Vwgh 2005/1/28 2004/01/0476

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem Bundesasylamt ist (u.a.) anzulasten, dass es keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend tätigte, ob Vorfälle in der vom Asylwerber geschilderten Art - bezogen auf die von ihm behauptete Herkunftsregion und den vorgebrachten politischen Hintergrund - in Berichten über die Verhältnisse im Sudan Niederschlag finden (Hinweis: E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0023). Angesichts dieses Versäumnisses entbehrt die im erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte These, es sei unglaubwürdig, dass der Asylwerber "als völlig unbedeutende und unbekannte Person" für ein Jahr angehalten worden sei, einer nachvollziehbaren Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010476.X01

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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