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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat unbebaute Grundflächen zum Zwecke des Weiterverkaufes erworben. Auf einem Grundstück, das er zunächst nicht verkaufen konnte, errichtete er ein Gebäude mit vier Wohneinheiten, die unbestritten ebenfalls verkauft werden sollten. Eine Wohneinheit wurde bereits im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes verkauft, für eine weitere entgeltlich eine Kaufoption eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass alle Liegenschaften für den Verkauf bestimmt waren, konnte die Behörde unbedenklich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb in Form des gewerblichen Grundstückshandels ausgehen. Daran ändert nichts, dass Wohneinheiten, solange es nicht gelungen ist, sie zu verkaufen, vermietet werden. Unmaßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass für die Vermietung ein eigenes Rechenwerk erstellt wurde und die Mieteinnahmen auf eigenen Bankkonten erfasst wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150110.X01Im RIS seit
16.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013