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32 SteuerrechtNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 so interpretiert, dass er die Rententypen auf die im Gesetz vorgesehenen Alternativen reduzierte und die Abzugsfähigkeit von sog. außerbetrieblichen Versorgungsrenten als Sonderausgaben daher verneinte. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 12. März 2004, B 181/03, festgestellt hat, kann in dieser Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes eine verfassungswidrige Vertrauensverletzung nicht gesehen werden. Durch das rückwirkend ab der Veranlagung 1984 anzuwendende Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, ist in diesem Zusammenhang keine Änderung eingetreten. Der Typus der sog. Versorgungsrente wurde ausdrücklich nur für den Bereich der Betriebsübertragung gesetzlich verankert. Werden Einzelwirtschaftsgüter gegen Rente übertragen, kann daher nur entweder eine Gegenleistungs- oder eine Unterhaltsrente vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000150045.X01Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013