RS Vwgh 2005/1/28 2002/01/0464

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an (Hinweis: E 7.10.2003, Zl. 2002/01/0168). Die Behörde hat allerdings zur Integration des Fremden keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Die insoweit schlagwortartig herangezogenen Sachverhalte (partnerschaftliche Konflikte mit Einschreiten der Gendarmerie, Besuch eines Bordells trotz hoher Schulden, Waffenverbot) sind für sich genommen für die (persönliche und berufliche) Integration des Fremden nicht aussagekräftig (Hinweis auch auf das E 7.10.2003, Zl. 2002/01/0156). Im angefochtenen Bescheid wurde zudem nicht dargestellt, welche - unter Berücksichtigung der näheren Umstände dieser Vorfälle - Erwägungen (Folgerungen) die Behörde zu dem Ergebnis kommen ließen, dass deshalb die ausreichende Integration des Fremden zu verneinen sei, weshalb ihre Ermessensübung, in deren Rahmen überdies nicht berücksichtigt wurde, dass der Fremde anerkannter Flüchtling ist (Hinweis: E 24.8.2004, Zl. 2004/01/0127), auch von daher in der vorliegenden Form nicht dem Gesetz entspricht.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010464.X02

Im RIS seit

23.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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