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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Soweit sich der unabhängige Bundesasylsenat auf die Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gestützt hat, hat er die Rechtslage verkannt. Er ist vom Eintritt dieses Endigungsgrundes deshalb ausgegangen, weil sich der Asylwerber aufgrund des Besuches bei seiner krebskranken Mutter im Kosovo im Oktober 2001 freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinne der zitierten Konventionsbestimmung gestellt habe. In dem E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0547, hat der Verwaltungsgerichtshof aber u.a. ausgesprochen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Die im Erkenntnis vom 3.12.2003, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, für die Erfüllung des von der belangten Behörde primär herangezogenen Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv notwendigen Voraussetzungen sind vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall daher zu Unrecht angenommen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010354.X01Im RIS seit
01.03.2005