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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Mit dem Berufungsvorbringen hat der Fremde im Hinblick auf § 8 AsylG 1997 einen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegen stehenden Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet, was es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrte, den Sachverhalt als geklärt anzusehen (Hinweis E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336). Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich mit diesem Vorbringen des Fremden im Rahmen einer Verhandlung auseinander setzen müssen. In einer solchen Verhandlung hätte der Fremde auch Gelegenheit gehabt, seine erstmals in der Beschwerde erhobene - allenfalls für den Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 Bedeutung habende - Behauptung vorzutragen, er und seine Familie würden nunmehr im Kosovo von Kreditgebern, welche ihm einen Kredit für die Ausreise bzw. den Studienaufenthalt in Österreich gewährt hätten, bedroht, weil er in Österreich keine Verdienstmöglichkeit habe finden können, um das gegebene Darlehen zurückzuzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010396.X01Im RIS seit
11.03.2005