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10/10 GrundrechteNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus dem Recht der Religionsgesellschaften zur selbständigen Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG ist der Grundsatz abzuleiten, dass dem Staat für den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukommen. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbstständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden darf, sowie, dass in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften den staatlichen Organen durch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen ist.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X02Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011