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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs5 litd;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat im Verfahren zur Entziehung der Zulassung als private Kontrollstelle für biologische Landwirtschaft gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 das von der Kontrollstelle gesetzte Fehlverhalten als derart gravierende Fehlleistung erachtet, dass dadurch die Objektivität und Wirksamkeit der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen ernstlich in Frage gestellt werden. Diese Beurteilung ist angesichts des Umstandes, dass sie es nicht nur unterlassen hat, bei der betroffenen Partie für die gebotene Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau zu sorgen, sondern im Gegenteil für diese, ohne dazu auch nur abstrakt befugt zu sein, eine Bescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau ausgestellt hat, nicht rechtswidrig. Bereits dieser Umstand ist für sich ausreichend, die spruchgemäß vorgenommene Entziehung der Zulassung als Kontrollstelle gemäß Art. 9 Abs. 6 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zu tragen, ohne Bedenken zu wecken, diese Maßnahme sei den durch die erwähnte Fehlleistung beeinträchtigten Schutzinteressen nicht adäquat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100208.X01Im RIS seit
08.03.2005Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012