TE Vfgh Beschluss 1980/10/25 WI-34/80

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Veröffentlicht am 25.10.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §68 Abs1
Tir GdWO 1973 §66 Abs2, Abs3

Leitsatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Aufhebung einer Gemeindevorstandswahl und Anordnung der Wahlwiederholung; nur ein die Wahl beendender Bescheid kann nach Art141 B-VG angefochten werden

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Am 23. März 1980 fanden in der Gemeinde Grins Gemeinderatswahlen statt.

2. Am 10. April 1980 setzte der neu gewählte Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung die Zahl der zu wählenden Bürgermeister-Stellvertreter und weiteren Vorstandsmitglieder fest und führte anschließend die Gemeindevorstandswahlen durch.

Über eine gegen die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters erhobene Wahlanfechtung entschied die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 10. Juni 1980, daß die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters gemäß §66 Abs2 und 3 der Tir. Gemeindewahlordnung 1973 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens anläßlich der Vorstandswahl aufgehoben werde und ordnete an, daß die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters und der weiteren Vorstandsmitglieder binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu wiederholen sei.

3. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 21. August 1980, Z Ib-188/16/4-1980, als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art141 B-VG und §§67 ff. VerfGG gestützte Wahlanfechtung, in der geltend gemacht wird, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem durchgeführten Wahlverfahren Rechtswidrigkeit zu Unrecht angelastet und eine teilweise Wiederholung der Wahl angeordnet werde. Es wird beantragt, diesen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß Art141 B-VG und §67 Abs1 VerfGG erkennt der VfGH ua. über die Anfechtung von Wahlen zu einem Gemeindevorstand; die Anfechtung kann wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Sie hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

Die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand bedarf des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

§68 Abs1 VerfGG bestimmt, daß die Wahlanfechtung binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in den betreffenden Wahlgesetzen ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen 4 Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein muß.

2. Der VfGH hat in seinem Beschluß VfSlg. 6306/1970 die Zuständigkeitsvoraussetzung der Beendigung des Wahlverfahrens, wie sie in der wiedergegebenen Bestimmung des §68 Abs1 VerfGG formuliert ist, so verstanden, daß sie es nur ermöglicht, ein abgeschlossenes Wahlverfahren anzufechten. Hingegen hat er einen den Wahlakt (damals: die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde im Bundesland Steiermark) aufhebenden Bescheid der obersten Instanz (damals: der Landesregierung) als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid" qualifiziert, dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukomme. Darüber, ob er rechtmäßig ergangen sei, habe der VfGH erst bei einer Entscheidung über die Anfechtung der Wahl selbst zu erkennen. Nach Art141 B-VG könnten nur "Wahlen" angefochten werden. Der damals angefochtene Bescheid wurde aber nicht als ein eine Wahl beendender Bescheid angesehen; eine Bekämpfung dieses Bescheides schien dem VfGH im Rahmen einer Wahlanfechtung daher unzulässig.

Gleichartige Überlegungen führen den VfGH auch im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß der angefochtene Bescheid der Tir. Landesregierung einer gesonderten Wahlanfechtung nicht zugänglich ist.

3. Da der bekämpfte Bescheid kein das Wahlverfahren iS des §68 Abs1 VerfGG beendender Bescheid ist, nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine verfassungsrechtliche Wahlprüfung jedoch nur ein derartiger Bescheid Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, liegt der Anfechtung kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zu Grunde. Schon aus diesem Grunde war der Antrag daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage der Anfechtungslegitimation der einzelnen Anfechtungswerber einzugehen war.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:WI34.1980

Dokumentnummer

JFT_10198975_80WI0034_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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