RS Vwgh 2005/1/31 2001/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §88 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0112 E 25. Juni 2003 RS 3 (Hier: Mit dem riskanten Überholmanöver, welches letztlich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung führte, hat der Taxilenker eine Gleichgültigkeit bezüglich der im Straßenverkehr vom Lenker eines Kraftfahrzeuges verlangten Aufmerksamkeit und Sorgfalt - somit letztlich auch gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Straßenbenützer - und damit ein Charakterbild gezeigt, das ohne Rechtsirrtum auf seine Vertrauensunwürdigkeit als Taxilenker schließen ließ (Hinweis E 17. März 1999, 97/03/0303).)

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat das dem Urteil, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030123.X02

Im RIS seit

25.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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