RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs2;
EURallg;
TKG 2003 §133 Abs7;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

Rechtssatz

§ 48 TKG 2003 normiert eine Verpflichtung des Netzbetreibers, anderen Betreibern auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen und darüber zu verhandeln, wobei im Nichteinigungsfall die Regulierungsbehörde gemäß § 50 TKG 2003 zur Entscheidung angerufen werden kann. Eine inhaltliche Festlegung, die über das Gebot, das Ziel der Ermöglichung und Verbesserung der Kommunikation der Nutzer untereinander anzustreben, hinausgeht, enthält § 48 TKG 2003 nicht; diese kann sich gegebenenfalls aus spezifischen Verpflichtungen, die den Betreibern gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auferlegt wurden, oder aus den nach § 133 Abs. 7 TKG 2003 weitergeltenden Pflichten ergeben. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 legt für alle Betreiber, unabhängig von ihrer Marktstellung und dementsprechend allenfalls bestehenden spezifischen Verpflichtungen fest, dass die "aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren" sind. Im Zusammenhalt mit der durch § 23 Abs. 2 TKG 2003 umgesetzten Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie - wonach die Regulierungsbehörden dafür sorgen, "dass die Preise für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit kostenorientiert sind" - kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um Entgeltansprüche im Rahmen des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen den beteiligten Betreibern handelt. § 23 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 enthält damit eine nähere Festlegung zwingender inhaltlicher Anforderungen an eine Zusammenschaltungsvereinbarung - und im Nichteinigungsfall für die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde - im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit. Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 wiederum hat insofern eine eigenständige Bedeutung, als unabhängig und außerhalb von Zusammenschaltungsstreitigkeiten bzw. -anordnungen vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden darf.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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