RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

Ergeht ein Bescheid gemäß § 25 Abs 6 iVm § 117 Z3 TKG 2003, dann können die erfassten Klauseln den Vereinbarungen mit den Kunden nicht zu Grunde gelegt werden, sodass die normative Wirkung - die aus dem Widerspruch sich ergebende logische Folge, dass die Geschäftsbedingungen nicht den Vertragsbeziehungen zu Grunde gelegt werden dürfen - außer Zweifel steht. Angesichts der durch § 25 Abs. 6 iVm § 117 Z. 3 TKG 2003 normierten Aufgabe der Behörde, bestimmten gesetzwidrigen AGB-Bestimmungen zu widersprechen, ist ein rechtliches Interesse der Bf nicht Voraussetzung für die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X06

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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