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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergeht ein Bescheid gemäß § 25 Abs 6 iVm § 117 Z3 TKG 2003, dann können die erfassten Klauseln den Vereinbarungen mit den Kunden nicht zu Grunde gelegt werden, sodass die normative Wirkung - die aus dem Widerspruch sich ergebende logische Folge, dass die Geschäftsbedingungen nicht den Vertragsbeziehungen zu Grunde gelegt werden dürfen - außer Zweifel steht. Angesichts der durch § 25 Abs. 6 iVm § 117 Z. 3 TKG 2003 normierten Aufgabe der Behörde, bestimmten gesetzwidrigen AGB-Bestimmungen zu widersprechen, ist ein rechtliches Interesse der Bf nicht Voraussetzung für die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X06Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009