RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 6 TKG 2003 ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten handeln muss, welche auch das Angebot von Kommunikationsnetzen oder -diensten betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X03

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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