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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §25 Abs6;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs 6 TKG 2003 ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten handeln muss, welche auch das Angebot von Kommunikationsnetzen oder -diensten betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030066.X03Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009