RS Vwgh 2005/1/31 AW 2004/06/0040

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ROG Tir 2001 §12 Abs8;
ROG Tir 2001 §16 Abs1;
ROG Tir 2001 §16 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Tir ROG 2001 - Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid wurde die Unzulässigkeit der Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz ausgesprochen. Der durch die Einführung der Freizeitwohnsitzregelung im Tiroler Raumordnungsrecht bewirkte Eingriff in das Eigentumsrecht an bestehenden Wohnungen kommt in einem solchen Bescheid für eine konkrete Wohnung zum Ausdruck, sofern eine entsprechende Anmeldung gemäß dem Tir ROG stattgefunden hat. Nach einer solchen Feststellung stellt die Nutzung einer solchen Wohnung als Freizeitwohnsitz jedenfalls auch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs. 8 erster Satz Tir ROG 2001 dar und ist mit einer hohen Geldstrafe von bis zu EUR 36.300,-

bedroht. Letzteres gilt nicht bei anhängigen Feststellungsverfahren im Rahmen des § 12 Abs. 8 zweiter Satz Tir ROG 2001. Der Bescheid ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich (Hinweis B vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Diverses Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004060040.A01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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