TE Vfgh Beschluss 1980/10/25 G91/78, B453/78, B454/78, B455/78, B152/79, B153/79, B154/79, B155/79,

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Veröffentlicht am 25.10.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §62 Abs1
VfGG §82 Abs3

Leitsatz

Art140 Abs1 und Art144 Abs1 B-VG; keine Legitimation zur Antragstellung und Beschwerdeführung bei Fehlen eines Rechtsschutzinteresses

Spruch

Die Anträge und Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 1973 bis zum 10. Oktober 1980 insgesamt 192 Anträge, Beschwerden und Klagen beim VfGH eingebracht.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Jurist. Er war bis zum 30. April 1978 als Universitätsassistent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien tätig.

Den mit den vorliegenden Anträgen und Beschwerden an den VfGH verbundenen Zweck hat der Antragsteller und Beschwerdeführer in einem bei der 18. Tagung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fachrichtung öffentliches Recht unter dem Titel "Steuerrechtliche Theorien auf dem Prüfstand des rechtswissenschaftlichen Experiments" gehaltenen Referat selbst dargelegt. Wie der in der Zeitschrift "Rechtstheorie" (Duncker und Humblot, Berlin) Heft 3/1978, S 317 ff., veröffentlichten, erweiterten Fassung dieses Referates zu entnehmen ist, bezeichnet der Verfasser von ihm herbeigeführte Erkenntnisse des VfGH und des VwGH als "experimentell hervorgebrachte judizielle Normsätze" (aaO, S 346). Der Verfasser habe abermals eine "normologische Versuchsreihe starten" müssen, welche eine "experimentelle Überprüfung der Theorie der allgemeinen Steuerstundung ermöglichen soll". Sodann heißt es: "Die diesbezüglichen Verfahren sind bereits beim (österr.) VfGH initiiert worden und damit rechtsanhängig, jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkte noch nicht abgeschlossen, so daß auch entsprechende judizielle Normsätze noch ausstehen und das Experimentierergebnis noch offen ist" (aaO, S 347). Zu diesem Aufsatz hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu B12/80 neuerlich ausdrücklich bekannt.

2. Angesichts dieser besonderen Umstände sowie der außergewöhnlich großen Anzahl eingebrachter Anträge und Beschwerden muß der VfGH davon ausgehen, daß der Antragsteller und Beschwerdeführer seine Rechtsmittel an den VfGH in Wahrheit nicht deshalb erhoben hat, weil er sich in seinen Rechten verletzt erachtete. Dies stellt aber ein Erfordernis für die Anrufung des VfGH gemäß Art140 Abs1 bzw. Art144 Abs1 B-VG dar.

Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers und Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren ergibt sich, daß er nicht deshalb so außerordentlich häufig an den VfGH herantritt, um Rechtsschutz zu erhalten, sondern um einerseits rechtswissenschaftliche Experimente anzustellen und um andererseits - wie der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederholt hervorgehoben hat - "den Zusammenbruch der Steuererhebung nach kapitalistischen Besteuerungsgrundsätzen" (s. zB im Verfahren B453/78) und "den Zusammenbruch unseres gegenwärtigen kapitalistisch-faschistischen Regimes" (s. zB im Verfahren B454, 455/78) herbeizuführen. Die Anträge und Beschwerden dienen somit nicht der Erzielung eines Zweckes, dessen Schutz durch die Anrufung des VfGH erreicht werden kann.

3. Die Anträge und Beschwerden sind daher mangels Legitimation des Antragstellers und Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:G91.1978

Dokumentnummer

JFT_10198975_78G00091_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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