RS Vwgh 2005/1/31 2004/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §117 Z3;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §117 Z8;
TKG 2003 §23 Abs2;
TKG 2003 §25 Abs1;
TKG 2003 §25 Abs6;
TKG 2003 §26 Abs3;
TKG 2003 §45;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs1;
TKG 2003 §91 Abs2;
TKG 2003 §91;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005

Rechtssatz

Eine Prüfung der abschreckenden Wirkung iSd § 23 Abs. 2 zweiter Fall TKG 2003 kann auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht:

Verlangt ein Betreiber vom portierenden Endkunden ein Entgelt

gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003, handelt es sich auch dabei um eine

gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 der Regulierungsbehörde anzuzeigende

und kundzumachende "Entgeltbestimmung". Wohl besteht gemäß § 25

Abs. 6 TKG 2003 ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nur

gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, während eine

Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, sofern es sich nicht um

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, denen eine

dahingehende spezifische Verpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 45

TKG 2003), nur im Bereich des Universaldienstes besteht (§ 26 Abs.

3 TKG 2003). Dementsprechend weist § 117 Z. 3 die "Ausübung des

Widerspruchsrechtes gemäß § 25" und § 117 Z. 8 TKG 2003 die

"Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung

des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45" der telekom-Control-

Kommission zu. Doch ermöglicht § 91 TKG 2003 für den Fall, dass

die Regulierungsbehörde "in Bezug auf durch sie zu besorgende

Aufgaben Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen die

Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt", die Einleitung

eines Aufsichtsverfahrens, in dem für den Fall, dass die

aufgezeigten Mängel nicht vorher abgestellt wurden, mit Bescheid

die ".... angemessenen Maßnahmen" anzuordnen sind. § 91 Abs. 2 und

2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und § 117 Z. 7 TKG 2003 den Vollzug des § 23 Abs. 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X07

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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