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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §117 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005Rechtssatz
Eine Prüfung der abschreckenden Wirkung iSd § 23 Abs. 2 zweiter Fall TKG 2003 kann auch unabhängig von einer Zusammenschaltungsanordnung - mangels Streites der Zusammenschaltungspartner bzw. mangels Anrufung der Regulierungsbehörde - notwendig sein, wenn etwa ein Endkunde die von ihm für die Portierung verlangten Entgelte als "abschreckend" ansieht:
Verlangt ein Betreiber vom portierenden Endkunden ein Entgelt
gemäß § 23 Abs. 2 TKG 2003, handelt es sich auch dabei um eine
gemäß § 25 Abs. 1 TKG 2003 der Regulierungsbehörde anzuzeigende
und kundzumachende "Entgeltbestimmung". Wohl besteht gemäß § 25
Abs. 6 TKG 2003 ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde nur
gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, während eine
Genehmigungspflicht für Endkundenentgelte, sofern es sich nicht um
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht handelt, denen eine
dahingehende spezifische Verpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 45
TKG 2003), nur im Bereich des Universaldienstes besteht (§ 26 Abs.
3 TKG 2003). Dementsprechend weist § 117 Z. 3 die "Ausübung des
Widerspruchsrechtes gemäß § 25" und § 117 Z. 8 TKG 2003 die
"Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung
des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45" der telekom-Control-
Kommission zu. Doch ermöglicht § 91 TKG 2003 für den Fall, dass
die Regulierungsbehörde "in Bezug auf durch sie zu besorgende
Aufgaben Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt", die Einleitung
eines Aufsichtsverfahrens, in dem für den Fall, dass die
aufgezeigten Mängel nicht vorher abgestellt wurden, mit Bescheid
die ".... angemessenen Maßnahmen" anzuordnen sind. § 91 Abs. 2 und
2 TKG 2003 begründen keine eigene Zuständigkeit, sondern setzen, wie die Wendung "in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben" zeigt, voraus, dass die Rechtsverletzung einen Aufgabenbereich der Behörde betrifft. Wenn nun § 23 Abs. 2 zweiter Satz TKG 2003 es Betreibern - unabhängig von ihrer Marktmacht - untersagt, vom portierenden Teilnehmer für die Übertragung der Nummer ein abschreckendes Entgelt zu verlangen, und § 117 Z. 7 TKG 2003 den Vollzug des § 23 Abs. 2 TKG 2003 der Telekom-Control-Kommission zuweist, besteht - unabhängig und außerhalb von einem Zusammenschaltungsverfahren - eine gegebenenfalls im Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 wahrzunehmende Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission für die Prüfung, ob durch die Höhe der vom portierenden Endkunden verlangten Entgelte gegen § 23 Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 verstoßen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X07Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008