RS Vwgh 2005/1/31 2002/10/0015

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2 litb;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die behördliche Genehmigung des Organisationsstatutes einer Privatschule wird von § 14 Abs. 2 lit. b und c PrivatschulG vorausgesetzt; sie wird aber an keiner anderen Stelle des Gesetzes erwähnt und es werden auch die Voraussetzungen der Genehmigung nicht geregelt. Angesichts dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Einrichtung bezieht, bei der es sich um eine Privatschule im Sinne des Gesetzes handelt, und wenn es - bzw. seine Genehmigung - mit gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1988, Zl. 88/10/0010, VwSlg 12704 A/1988, und vom 18. Februar 1991, Zl. 89/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100015.X01

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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