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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
ApKG §126;Rechtssatz
Dem ApkG ist nicht die Anordnung zu entnehmen, der Disziplinarberufungssenat habe grundsätzlich alle bereits in erster Instanz aufgenommenen Beweise nochmals aufzunehmen bzw. im Falle des § 22b Abs. 3 ApKG zu verlesen. Es folgt im Gegenteil aus § 22 Abs. 1 ApKG iVm § 134 lit. b DP, wonach das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis ohne mündliche Verhandlung aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen ist, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens "dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen", dass eine Wiederholung des von der Erstbehörde durchgeführten Beweisverfahrens dem Disziplinarberufungssenat gerade nicht auferlegt ist. Lediglich Ergänzungen der Beweisaufnahmen sind von diesem selbst vorzunehmen. Dieser Auffassung steht die Anordnung des § 22 Abs. 1 ApKG iVm § 126 bzw. § 134 letzter Satz DP, wonach bei Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw. Disziplinarberufungserkenntnisses nur auf das Rücksicht genommen werden darf, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, nicht entgegen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100106.X02Im RIS seit
07.03.2005