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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Aus § 10 ApG, der die Grundlage der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Apothekenkonzession bildet, folgt nicht, dass die Bedarfsfrage unter Bedachtnahme auf die (rechtliche) Existenz von Filialapotheken im fraglichen Gebiet zu entscheiden wäre. Jedoch soll § 47 Abs. 2 letzter Satz ApG offenkundig (vgl. dazu auch die EBzRV, 395 Blg. NR XVI. GP) die Amortisation der vom Inhaber der Filialapotheke getätigten Investition durch eine Bestandsgarantie für die Dauer von fünf Jahren ermöglichen, die - fehlte eine solche Vorschrift - im Hinblick auf § 27 ApG, wonach die Filialapothekenbewilligung bei Inbetriebnahme einer näher als 4 km gelegenen öffentlichen Apotheke zurückzunehmen ist, nicht gewährleistet wäre.
Schlagworte
Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100185.X02Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008