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E3L E08500000Norm
31990L0388 Telekommunikationsdienste Wettbewerb-RL Art1 Abs1 idF 31996L0019;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03/0150 E 31. Jänner 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0101 E 6. Oktober 2003 RS 4(Hier nur erster Halbsatz; gilt auch für die Rechtslage nach dem TKG 2003.)Stammrechtssatz
Auch Transitleistungen fallen unter den Begriff der Zusammenschaltung, und das den Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht zu entrichtende Entgelt für solche Leistungen unterliegt - wie jedes andere Zusammenschaltungsentgelt auch - dem Grundsatz der Kostenorientiertheit auf der Grundlage von FL-LRAIC (der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten). Schon aus dem Wortlaut der Definitionen der Zusammenschaltung in den Richtlinien 97/33/EG und 90/388/EWG idF. 96/19/EG ergibt sich, dass auch der Transit zur Zusammenschaltung
gehört (arg. "Zugang zu Diensten ... einer dritten Organisation"
bzw. "Kommunikation mit Benutzern ... einer anderen
Organisation"). Dazu kommt, dass das im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 97/33/EG angegebene Ziel der Bereitstellung einer durchgehenden Interoperabilität von Diensten für Benutzer in der Gemeinschaft sinnvoll nur im Wege der Einbeziehung auch des Transits in die Zusammenschaltung erreicht werden kann. Daraus folgt auch, dass die für Transitleistungen zu entrichtenden Entgelte zu den Zusammenschaltungsentgelten zählen, für die die in Art. 7 der Richtlinie 97/33/EG geregelten Grundsätze gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030151.X05Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008