Die als unabhängiges Tribunal einzustufende Telekom-Control-Kommission hat Anträge iSd §§ 22 und 125 Abs 3 TKG 1997 nicht nur in rechtlicher, sondern auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht umfassend zu beurteilen. Dies wird dem Art. 6 MRK im Lichte der Rechtsprechung des EuGH gerecht (Hinweis E 15. Dezember 2003, 99/03/0423).